Die Konkursordnung bestimmt, daß Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genießen, somit als Konkurs- oder Masseforderungen zu qualifizieren sind. Kommt diese Gesetzesstelle auch dann zur Anwendung, wenn eine vor Insolvenzeröffnung erstellte Bankgarantie den Anspruch auf Erfüllung einer später entstandenen Masseforderung sichert?