1. Einleitung
Die Gläubiger verzichten im Rahmen eines Ausgleichs auf einen Teil ihrer Forderungen. Aus dem ausgleichsbedingten Schulderlaß resultiert ein buchmäßiger Gewinn. Dieser Gewinn stammt zwar nicht aus der betrieblichen Tätigkeit; der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 Abs 1 EStG knüpft jedoch an das buchmäßige Ergebnis an1)). Es entsteht daher in Höhe des Schuldnachlasses auch ein steuerlicher Gewinn. Der Gesetzgeber des EStG 1972 hat die Frage nach der Steuerbarkeit oder der betrieblichen Veranlassung dieses “Sanierungsgewinnes"2)) durch eine ausdrückliche Steuerfreistellung, die die Steuerbarkeit voraussetzt, entschieden3)). Die Verneinung eines betrieblichen Anlasses für den Gläubigerverzicht4)) bzw die Steuerfreistellung in § 36 EStG 1972 vermeiden, daß das wirtschaftliche Ergebnis des Gläubigerverzichts durch eine Besteuerung des Sanierungsgewinnes konterkariert wird. Eine Besteuerung dieses Gewinnes würde den Sanierungseffekt des Gläubigerverzichts, das “Opfer der Gläubiger"5)), teilweise vereiteln6)) und zu einer teilweisen Umschuldung (vom Gläubiger zum Abgabengläubiger) führen.