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Sanierungsgewinne 1996/97 - die fiktive Verlustvortragsverrechnung

ZIK aktuellRoland RiefZIK 1996, 78 Heft 3 v. 25.6.1996

1. Einleitung

Die Gläubiger verzichten im Rahmen eines Ausgleichs auf einen Teil ihrer Forderungen. Aus dem ausgleichsbedingten Schulderlaß resultiert ein buchmäßiger Gewinn. Dieser Gewinn stammt zwar nicht aus der betrieblichen Tätigkeit; der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 Abs 1 EStG knüpft jedoch an das buchmäßige Ergebnis an1)1) Zur Anwendbarkeit des § 36 EStG auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vgl Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993) § 36 Tz 5.). Es entsteht daher in Höhe des Schuldnachlasses auch ein steuerlicher Gewinn. Der Gesetzgeber des EStG 1972 hat die Frage nach der Steuerbarkeit oder der betrieblichen Veranlassung dieses “Sanierungsgewinnes"2)2) Vgl Weinzierl, Der Sanierungsgewinn im Einkommensteuerrecht, FJ 1978, 127 (127); Nolz in Doralt ua (Hrsg) Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft (1986) FS Bauer 192.) durch eine ausdrückliche Steuerfreistellung, die die Steuerbarkeit voraussetzt, entschieden3)3) Vgl VwGH 03.10.1984, 83/13/0064.). Die Verneinung eines betrieblichen Anlasses für den Gläubigerverzicht4)4) ZB RFH 30. 6. 1927, VI A 297/27, RStBl 1927, 197.) bzw die Steuerfreistellung in § 36 EStG 1972 vermeiden, daß das wirtschaftliche Ergebnis des Gläubigerverzichts durch eine Besteuerung des Sanierungsgewinnes konterkariert wird. Eine Besteuerung dieses Gewinnes würde den Sanierungseffekt des Gläubigerverzichts, das “Opfer der Gläubiger"5)5) Kofler / Kristen, Insolvenz und Steuern (1994) 46.), teilweise vereiteln6)6) Ruppe, Die Unternehmenssanierung aus der Sicht der Ertrags- und Umsatzbesteuerung, in Ruppe (Hrsg) Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung (1983) 272.) und zu einer teilweisen Umschuldung (vom Gläubiger zum Abgabengläubiger) führen.

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