Deskriptoren: Reproduktionsfoto, urheberrechtliche Definition; Lichtbild; Abgrenzung zum Lichtbildwerk; Leistungsschutz des Fotografen; Abbildung, originalgetreue; Reprofoto.
Normen: § 3 UrhG, § 73 Abs 1 UrhG, § 74 UrhG, § 81 UrhG, § 82 UrhG, § 83 UrhG
Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildwerke iSv § 3 UrhG hervorbringen oder einen Lichtbildschutz iSv § 73 UrhG genießen. Mangelt es aber an einem Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit (zB bloßes Scannen einer antiquarischen Postkarte), kommt für das Digitalisat nicht einmal ein Leistungsschutz iSv § 74 UrhG in Betracht.