Seit 1. Juli 2012 regelt das „Medienkooperations- und -förderungs-Transparenz-Gesetz“ (MedKF-TG) verschiedene inhaltliche Anforderungen für die Werbemaßnahmen öffentlicher Rechtsträger. Mit der am 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 50/2023 wurden diese bisher nur für entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien geltenden Vorgaben auf jegliche Form entgeltlicher Werbeleistungen unabhängig von der Erscheinungshäufigkeit eines Mediums erweitert. Diese Änderungen bieten einen geeigneten Anlass, um sich erneut mit der Frage zu befassen, welche Sachinformationen dieses Gesetz von wem verlangt und welche Hinweise es wem verbietet.