BGH, 08.09.2020,
Voller Zugriff der Erben auf Nutzeraccount bei Facebook
Erben eines Nutzers muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass diese vom Konto auf einem sozialen Netzwerk
und dessen Inhalt (hier: Facebook) auf dieselbe Weise Kenntnis nehmen können wie zuvor der ursprüngliche Kontoberechtigte (= Erblasser). Die bloße Herausgabe von Daten, hier die Übermittlung eines USB-Stick, der eine 14.000-seitige PDF-Datei mit einer Kopie der ausgelesenen Daten des Nutzerkontos enthielt, entspricht dieser Verpflichtung gegenüber den Erben nicht. Der Eintritt der Erben in die Rechte des Erblassers erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, dh die Erben treten in das Vertragsverhältnis des Erblasser mit dem sozialen Netzwerk mit allen Rechte und Pflichten ein. Die aktive Nutzung des Kontos des Erblassers durch die Erben ist davon aber nicht umfasst; dh die Funktionalität der aktiven Weiternutzung ist den Erben nicht einzuräumen.