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Zum Anpassungsbedarf für Parodien, Karikaturen und Pastiches im österreichischen Urheberrechtsgesetz

AufsätzeFH-Prof. MMag. Dr. Clemens BernsteinerZIIR 2021, 8 Heft 1 v. 25.2.2021

Das urheberrechtliche Institut der freien Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG) wurde bislang genutzt, um grundrechtlich geschützten Interessen des Nutzers gegebenenfalls Vorrang gegenüber dem Urheberrecht zu gewähren. Einer weiteren Heranziehung von § 5 Abs 2 als „immanente Grundrechtsschranke des Urheberrechts“ bzw „grundrechtlich beseelte fair-use Klausel“ steht jedoch nach der Pelham-Entscheidung11EuGH 29. 7. 2019, C-476/17 , Pelham. des EuGH der abschließende Charakter des Ausnahmekatalogs der Info-RL22RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 2001/167, 10. entgegen. Der Beitrag erörtert den durch das Diktum des EuGH resultierenden Anpassungsbedarf im UrhG für Parodien, Karikaturen und Pastiches auch im Lichte des Art 17 DSM-RL33DSM-RL: RL (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 4. 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG , ABl L 2019/130, 92. und beleuchtet Inhalt und Grenzen einer entsprechenden Freistellung.

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