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DSB Bescheid 16.8.2020, D213.1020, 2020.0513.605 (nicht rk) – AMS-Algorithmus / Profiling zur Arbeitsmarktchancen Bewertung

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/73ZIIR 2020, 391 Heft 4 v. 1.11.2020

DSB, 16.08.2020, D213.1020

DSB, 16.08.2020, 2020.0513.605
(nicht rk) – AMS-Algorithmus / Profiling zur Arbeitsmarktchancen Bewertung

Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts; zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ist es Verantwortlicher. Die Einordnung als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts hat zur Folge, dass Handlungen aus datenschutzrechtlicher Sicht nur auf Basis einer ausreichend determinierten Rechtsgrundlage erfolgen dürfen. ln Bezug auf Profiling zur Arbeitsmarktchancen Bewertung sind die vom AMS herangezogenen Rechtsgrundlagen, §§ 29 und 31 Abs 5 AMSG, nicht ausreichend, weil diese lediglich allgemein das Ziel und die Grundsätze der Aufgabenerfüllung festlegen. Auch § 25 Abs 1 AMSG zählt nur bestimmte Datenkategorien (taxativ) auf, die das AMS verarbeiten darf, soweit diese Verarbeitung zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Das im Konkreten aber eingesetzte Verfahren „AMAS“ stellt ein klassisches Profiling dar. Der Verantwortliche (AMS) schafft durch die vollautomatisierte Verarbeitung der in § 25 Abs 1 AMSG aufgezählten Datenkategorien in Form von Profiling einen derartigen informationellen Mehrwert, dass jedenfalls auf die Art und Weise, wie dieser informationelle Mehrwert zustande kommt, in der gesetzlichen Grundlage Bezug genommen werden muss, um von einer ausreichenden Determinierung der Rechtsgrundlage sprechen zu können; diese Qualität kommt dem AMSG in dieser Hinsicht nicht zu, weshalb für den Einsatz des konkreten Algorithmus keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt.

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