Die Verankerung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im DSG wirft die Frage nach dem Verhältnis dieser Bestimmung zur DSGVO und den daraus resultierenden Konsequenzen auf. Der folgende Beitrag möchte dieser Frage nachgehen und einige Überlegungen dazu in die Diskussion einbringen.