Der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 297 ABGB gilt auch für in der Erde verlegte Leitungen (insb Breitbandleitungen). Zwar können Leitungsrechte dinglich oder obligatorisch oder durch Sondergesetze/Rechtsakte begründet werde, fehlt eine solche Rechtsgrundlage, dann sind Breitbandleitungen wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstück verbunden und stehen damit im Eigentum des Grundeigentümers.