Die ausschließliche Zuständigkeit des HG Wein nach § 53 JN (Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten; dies gilt auch für einstweilige Verfügungen) ist für Kennzeichenmissbrauchs nach § 9 UWG, insb für Firmennamen, nicht einschlägig.
OGH, 29.01.2019, 4 Ob 239/18b
Zuständigkeit für UWG-Streitigkeiten