Nach § 77 UrhG ist die Verbreitung (= öffentliche Vorlesung oder andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden) von vertraulichen Aufzeichnungen an die Öffentlichkeit unzulässig. Vertrauliche Aufzeichnungen sind neben Briefe und Tagebücher vor allem auch Emails oder Chat-Protokolle. Die Vertraulichkeit ist dabei nach der Intention des Verfassers zu beurteilen. Eine Vorlage von vertraulichen Unterlagen zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren ist nach § 41 UrhG zulässig, und zwar auch dann, wenn diese Aufzeichnungen rechtswidrig erlangt worden wären.