BDG 1979: § 112 Abs 1 Z 3 (Suspendierung, neuerliche Beurteilung, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes)
AVG: § 68 Abs 1 (rechtskräftig entschiedene Sache)
Ein Abgehen von der rechtskräftigen Entscheidung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde v 14. 2. 2013 würde eine relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes voraussetzen. Einer neuen Sachentscheidung steht nur dann die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist.