Krankenanstalten-AZG: § 12 Abs 1 Z 1 (Strafbestimmung; Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, sind zu bestrafen; Begriff
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"Dienstgeber"; hier: ausführliche Erläuterungen, weshalb die Medizinische Universität Wien und nicht der Rechtsträger der Krankenanstalt Dienstgeber iSd § 12 Abs 1 ist)