B-VG: Art 132 (Säumnisbeschwerde; keine Legitimation; keine Anrufung der obersten Behörde)
VwGH 26. 6. 2013, 2013/01/0077
Der Bf bringt in seiner Säumnisbeschwerde vor, er habe bei der Vollzugsdirektion einen A auf Genehmigung des Entlassungsvollzugs nach § 144 StVG eingebracht. Da weder das "BMfJ Wien" noch die "Vollzugsbehörde Erster Instanz der JA Stein" (die auch als belBeh angeführt werden) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist über diesen Antrag entschieden habe, seien diese säumig.