GewO 1994: § 85 Z 7 (Gewerbeberechtigung; Endigung; Zurücklegung; auch teilweise Zurücklegung zulässig)
§ 86 Abs 1 und 2 (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung; Wirksamkeit; Unwiderruflichkeit; Einlangen der Anzeige bei der Behörde; auch teilweise Zurücklegung zulässig)