TabakG idF BGBl I 2008/120: § 13a Abs 1 (Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie; Rauchverbot)
§ 13a Abs 2 (Ausnahme vom Verbot; Hauptraum muss vom Rauchverbot umfasst sein; vollständige bauliche Abtrennung erforderlich; Tür ist außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten; der Raucherraum ist vom Nichtraucherbereich aus zu erschließen, nicht aber umgekehrt)