ImpfschadenG idF BGBl I 2010/4: § 1 Z 1 (Entschädigung für Schäden, die durch Pockenschutzimpfung verursacht worden sind)
§ 3 Abs 3 (bei Beurteilung des Entschädigungsanspruches ist § 2 HeeresversorgungsG sinngemäß anzuwenden)
HeeresversorgungsG idF BGBl 1993/110: § 2 Abs 1 (Gesundheitsschädigung; dies muss zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen sein; hier: Kausalitätswahrscheinlichkeit liegt nicht vor)