Visakodex: Art 21 Abs 1 (Prüfung des Risikos der rechtswidrigen Einwanderung)
Art 21 Abs 4 (Prüfung anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat)