Arbeitsmittel-VO (AM-VO): § 2 Abs 1 idF BGBl II 2002/313 (Arbeitsmittel; Begriffsbestimmung; Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern; "kraftbetriebene Türen" von diesem Begriff mit umfasst)
§ 7 Abs 1 Z 11 (Abnahmeprüfung; keine Anwendung auf kraftbetriebene Türen, die in "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen und Gütern" eingebaut sind vor 1. 2. 2010)