Krankenanstalten-AZG: § 4 Abs 4 Z 4 (verlängerter Dienst)
§ 8 Abs 1 (außergewöhnliche Fälle; Bestimmungen ua über die Arbeitszeit und den verlängerten Dienst finden keine Anwendung; Voraussetzungen; Judikatur zum AZG anwendbar)
§ 12 Abs 1 Z 1 (Strafbestimmung; Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, sind zu bestrafen; Begriff "Dienstgeber"; Begriffsverständnis des Individualarbeitsrechtes zugrunde zu legen; hier: ausführliche Erläuterungen, weshalb die Medizinische Universität Wien und nicht der Rechtsträger der Krankenanstalt Dienstgeber iSd § 12 Abs 1 ist)