VerbrechensopferG idF BGBl I 2010/4: § 1 Abs 1 Z 1 (Kreis der Anspruchsberechtigten; Anspruch haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbstätigkeit gemindert ist; eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; hier: keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Fremdverschulden)