ZDG idF BGBl I 2012/87: § 1 Abs 2 (Zivildiensterklärung; Ausübung dieses Rechtes ist mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet; das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles; "Behebung" meint nur eine ersatzlose Behebung; unter "Einberufung" ist die Zustellung des Einberufungsbefehles und nicht der Einberufungstermin zu verstehen)