Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG (WWFSG): § 2 Z 13 und Z 15 (Haushaltsgröße und Haushaltseinkommen, Begriff; Zahl der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen; Summe des Einkommens des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; Hauptwohnsitz maßgeblich; mehrjähriges Auslandsstudium der Töchter des Förderungswerbers)
§ 17 (angemessenes Ausmaß der Wohnnutzfläche)