AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen; wirksam, wenn bei der Behörde eingelangt; Fehlschlagen einer Übermittlung mit E-Mail kann ein unvorhergesehenes Ereignis sein; Übermittlung in den Abendstunden des letzten Tages einer Frist an die von der Behörde bekannt gegebene Adresse)