AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; B tritt an die Stelle des erstinstanzlichen B; keine Berufung gegen den erstinstanzlichen B, auch nicht durch übergangene Partei; Bekämpfung nur des letzten BerufungsB; Frage der Parteistellung einer übergangenen Partei kann nicht durch eine Entscheidung über die Berufung der Partei erfolgen, wenn bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist; Zurückweisung einer gegen den erstinstanzlichen B erhobenen Berufung)