AVG: § 13a (Manuduktionspflicht; keine Verpflichtung zur Unterweisung dahin gehend, mit welchen Mitteln aufgenommene Beweise widerlegt oder infrage gestellt werden könnten)
§ 45 Abs 3 (allgemeine Grundsätze über den Beweis; Parteiengehör; Sachverständigengutachten; Erfordernis der Einräumung einer für die Erstellung eines beabsichtigten Gegengutachtens ausreichenden Frist)