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VwGH 23. 5. 2013, 2013/07/0031 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2013/1545ZfV 2013, 1022 Heft 6 v. 6.1.2014

VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisung; Instanzenzug nicht erschöpft; hier: Akt der Neuregulierung von Einforstungsrechten durch Landesagrarsenat)

VwGH 23. 5. 2013, 2013/07/0031

1. a) Mit der im Alleineigentum des Bf stehenden Liegenschaft EZ 8 KG A sind Einforstungsrechte iSd § 1 des Stmk Einforstungs-LG 1983, LGBl 1983/1 (StELG), auf Grundstücken im Eigentum der mitbeteiligten Partei (EZ 818 KG M) verbunden. Diese Einforstungsrechte gründen auf einem von der damaligen Agrar-Landesbeh G genehmigten Übereinkommen vom 22. 4. 1922, einem Nachtrag vom 16. 6. 1922 und einem von der Agrarbezirksbeh G (ABB) am 2. 1. 1957 beurkundeten Parteienvergleich. Der Bf stellte am 15. 5. 2008 im Rahmen einer mündlichen Parteienverhandlung einen Antrag auf Neuregulierung der ggstdl Einforstungsrechte. Mit Eingabe vom 14. 5. 2011 wandte sich die mitbeteiligte Partei mit einem Devolutionsantrag an die belBeh und beantragte unter einem die Ablösung der ggstdl Nutzungsrechte in Geld. Mit B vom 28. 9. 2011 gab die belBeh diesem Devolutionsantrag statt und leitete unter einem das Einforstungsverfahren gem § 49 Abs 1 StELG ein. Weil in diesem somit rechtskräftig eingeleiteten Einforstungsverfahren keine weiteren Verfahrensschritte erfolgten, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 26. 9. 2012 neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belBeh, diesmal hinsichtlich der Sachentscheidung über die eingebrachten Anträge auf Neuregulierung bzw Ablösung der ggstdl Einforstungsrechte.

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