VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; hier: Beschwerdeergänzungsschriftsatz; Parteienvertreter muss Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge überprüfen; hier: unvollständiger Beilagenvermerk)
VwGH 26. 4. 2013, 2013/07/0054
1. Mit Verfügung des VwGH vom 16. 11. 2012, wurden die bf Parteien aufgefordert, eine Reihe näher bezeichneter Mängel, die der vom VfGH abgetretenen Beschwerde anhafteten, innerhalb einer dafür gesetzten Frist zu beseitigen. Ausdrücklich wurden die bf Parteien darauf hingewiesen, dass die vom VfGH abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die bf Parteien richteten in weiterer Folge eine mit 18. 12. 2012 datierte Beschwerdeergänzung, die im Rubrum auf der ersten Seite den Vermerk "5-fach / 1 HS / Bescheidbeschwerde vom 26. 9. 2012 3-fach" enthielt, an den VwGH und legten drei (weitere) Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vor. Entgegen dem erteilten Auftrag unterließen sie es jedoch, die an sie zurückgestellte Ausfertigung der vom VfGH abgetretenen Beschwerde und die an sie zurückgestellte Ausfertigung des angef B wieder vorzulegen. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt.