B-VG: Art 132 (Säumnisbeschwerde vor VwGH, keine in Verwaltungsstrafsachen mit Ausnahme von Privatanklage- und Finanzstrafsachen)
VStG: § 51 Abs 7 (Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses 15 Monate nach Einlangen der Berufung in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht; Äquivalent für fehlende Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen)