VersG: § 11 Abs 2 (Wahrung des Gesetzes und Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung; Aufgabe des Leiters und der Ordner; sofortiges Entgegen-
Seite 1019
treten gegen gesetzwidrige Äußerungen oder Handlungen)
VersG: § 11 Abs 2 (Wahrung des Gesetzes und Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung; Aufgabe des Leiters und der Ordner; sofortiges Entgegen-
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