Nö StrG: § 11 Abs 4 (Enteignung, Entschädigung)
§ 13 Abs 1 Z 2 (straßenbaurechtliches Bewilligungsverfahren, Parteistellung; dinglich Berechtigte von Grundstücken, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt; übergangene Partei, Recht auf Zustellung des BewilligungsB, Berufung; zwischenzeitig ergangener BerufungsB, nur mehr der BerufungsB bekämpfbar)