StVO: § 19 Abs 6 (Vorrang von Fahrzeugen im fließenden Verkehr gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl kommen; beispielhafte Aufzählung; Zu- und Abfahrtsweg zu/von Parkplätzen; Einmündung; Gleichhaltung zu gesetzlich aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen; Begrenzungslinie als unterbrochene Längsmarkierung; Abgrenzung zum Fließverkehr)