TKG 2003: § 8 Abs 1a (Mitbenutzung von Kabelschächten oder Rohren für Kommunikationslinien; Anwendbarkeit auch auf Eisenbahnunternehmungen, selbst wenn es sich um Schieneninfrastruktur im Sinne des § 10a EisenbahnG 1957 handeln sollte; kein Anlass für eine teleologische Reduktion der Bestimmung)
§ 9 Abs 1 (Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten; Bemühungspflicht zur Ermöglichung der Mitbenutzung)