TKG 2003: § 107 Abs 1a (Telefonanrufe zu Werbezwecken; Verbot der Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige; Verletzung bei Anzeige der Rufnummer des Unternehmens, für das geworben wird)
§ 109 Abs 3 Z 19a (Strafbestimmung; Verletzung des Verbots der Unterdrückung oder Verfälschung der Rufnummernanzeige)