FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; Änderung der maßgebenden Umstände; Familienangehöriger eines Österreichers; positive Zukunftsprog-
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nose; bedingte Entlassung aus Strafhaft; Entschließung des Bundespräsidenten; massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Beurteilung durch Fremdenpolizei; Aufenthaltsverbot keine Strafe; Interessenabwägung)