FPG: § 53 Abs 1 (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot; räumlicher Umfang; Rückführungsrichtlinie; "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten"; Ausspruch "für den gesamten Schengen-Raum" nicht erforderlich)
VwGH 22. 5. 2013, 2013/18/0021
Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der EU. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der RückführungsRL hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der RL in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der RückführungsRL allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gem den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.