Wr BauO: § 134 Abs 3 (Parteistellung im Bauverfahren, Eigentümer benachbarter Liegenschaften, wenn subjektive Rechte berührt und bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben; Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung; Nichterhebung von Einwendungen, Nichterwerb der Parteistellung; Präklusion)