Während die österreichische Verfassungsrechtsordnung in Gestalt der Art 126a bzw Art 148f B-VG eine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung verfassungsrechtlicher Organstreitigkeiten nur in Bezug auf die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorsieht, die die Zuständigkeit von Rechnungshof bzw Volksanwaltschaft regeln, wurde seitens der Schöpfer des deutschen Grundgesetzes eine umfassende Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten von Anfang an als eine seiner Kernkompetenzen betrachtet. Demgemäß sieht Art 93 Abs 1 Nr 1 GG vor, dass das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter entscheidet, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.