PersonenstandsG: § 34a (Austellung von Partnerschaftsurkunden; Antrag auf "Familiennamen"; Ausstellung einer Urkunde; Devolutionsantrag zulässig; Zurückweisung; gesetzlicher Richter)
VfGH 22. 2. 2013, B 358/12, B 1011/12
1. Die Bf beantragten im Februar 2010 (unter anderem) die Ausstellung von Partnerschaftsurkunden, wobei sie ausdrücklich die Ausstellung in einer insofern von der in der Anlage zur PersonenstandsV vorgesehenen Vorlage abweichenden Form begehrten, als sie beantragten, dass ihre "Zunamen" nicht als "Nachnamen", sondern als "Familiennamen" ausgewiesen werden sollen. Die im Laufe des Verfahrens angerufenen Beh scheinen der Auffassung zu sein, dass eine Ausstellung von Partnerschaftsurkunden in dieser von den Bf beantragten Form nicht mit den einschlägigen Regelungen des PersonenstandsG bzw der PersonenstandsV vereinbar wäre, wobei sie diese Rechtsauffassung nicht in einer die Anträge mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung der Partnerschaftsurkunden in der begehrten Form abweisenden Entscheidung zum Ausdruck brachten, sondern die Anträge ohne eine Sachentscheidung zu treffen als unzulässig zurückwiesen.