NAG (idF BGBl I 2005/100): § 16 Abs 2 und 5 (Deutsch-Integrationskurse; Zertifizierung als hoheitliche Tätigkeit; fehlender Weisungszusammenhang)
VfGH 12. 12. 2012, G 75/12
1.1. Die Zertifizierung und Evaluierung von Deutsch-Integrationskursen weist das NAG ausschließlich dem ÖIF zu. Die Zertifizierung kann auf Antrag verlängert werden, nähere Vorgaben zu Lehrzielen, Lernmethoden und Qualifikation des Lehrpersonals werden durch VO festgelegt. § 1 IV-VO, BGBl II 2005/449, legt fest, welche Institutionen auf Antrag zertifiziert werden können (Abs 1 leg cit). Ebenso ist in dieser Bestimmung normiert, welche Unterlagen bei einem Antrag auf Zertifizierung vorzulegen sind, welche Dokumentationspflichten einen Kursträger mit der Zertifizierung treffen und dass dem ÖIF jederzeit Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren ist. Sobald ein Kurs den durch das Gesetz und die IV-VO aufgestellten Kriterien nicht mehr entspricht, kann der ÖIF die Zertifizierung wieder entziehen. Folge der Zertifizierung von Kursen durch den ÖIF ist, dass der Besuch eines solchen Kurses ex lege als Erfüllung der Integrationsvereinbarung, also als Erfüllung einer öff-rechtlichen Verpflichtung, gilt.