Keine Verletzung (Gesetz)
VfGH 16. 3. 2013, G 82/12 ua
Die beschränkte Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen nach § 3 Abs 1 Oö GlücksspielautomatenG ist durch die Sozialschädlichkeit des Glückspiels aus Gründen des Spielerschutzes gerechtfertigt und auch kein unerlaubter Eingriff in das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art 16 GRC.