WRG 1959: § 102 Abs 1 lit d (Parteien sind ua Gemeinden; beschränkte Parteistellung; hier: Schutz des Wasserbedarfes der Gemeinde)
AVG: § 52 (Amtssachverständiger; werden Privatgutachten von Partei vorgelegt, sind diese einer Überprüfung durch den Sachverständigen iSd § 52 zu unterziehen)