WaffG 1996 idF vor BGBl I 2012/155: § 22 Abs 1 (Rechtfertigung und Bedarf; Betroffener muss glaubhaft machen, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann; Schusswaffe muss geradezu erforderlich sein; hier: Inkassotätigkeit; Rückholung von Leasinggegenständen)
VwGH 19. 3. 2013, 2013/03/0014