AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Versäumung einer Frist, Wiedereinsetzung; Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung und Zurückweisung der Vorstellung ohne Sachverhaltsfeststellungen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung; Aufhebung der Zurückweisung wegen Unterlassung der Feststellung des Zustellzeitpunkts, aber Erledigung der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer zum Zustellzeitpunkt)