AVG: § 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch, Bestimmtheit; Berichtigung eines Abänderungsbescheids, der zunächst den Entfall einer Abtretungsanordnung bezüglich 490 m2 anordnete, durch die Anordnung, dass die Abtretung hinsichtlich 38,4 m2 zu entfallen habe, Verweis auf planliche Darstellung; Ersatzbescheid nach Aufhebung eines Berichtigungsbescheides, der den Entfall der Enteignung im Ausmaß von 49 m2 ausgesprochen hatte; keine Unbestimmtheit)