Oö BauO 1994: § 31 Abs 1 (Bauverfahren, Nachbarn, Begriff)
§ 31 Abs 4 (öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn; zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Bestimmungen stützen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; subjektive Rechte; Immissionsschutz)