VStG: § 39 Abs 2 (vorläufige Beschlagnahme; wie unten § 67a AVG)
AVG: § 67a Z 2 (Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GlücksspielG, mit Maßnahmebeschwerde vor dem UVS nur bis zur Erlassung des bestätigenden Beschlagnahmebescheides bzw Zurückstellung der beschlagnahmten Gegenstände bekämpfbar)