VwGG: § 26 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Frist, sechs Wochen; Fristbeginn mit Zustellung des Bescheids, wenn nur mündlich verkündet, mit der Verkündung)
§ 26 Abs 2 (Beschwerde auch vor Zustellung oder Verkündung möglich; Anwendung im Mehrparteienverfahren, wenn der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen)