StVO: § 84 Abs 2 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten; Verbot an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand; mangelnde Verantwortlichkeit)
VwGH 19. 3. 2013, 2009/02/0230