StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahme von Geboten oder Verboten; Fußgängerzone; Beschränkung der Ladezeit; Bewilligung, Voraussetzungen; erhebliches wirtschaftliches Interesse; keines; gleiche Voraussetzungen für Mitbewerber; erhebliches persönliches Interesse; keines nur aufgrund fortgeschrittenen Alters des Gesellschafters und der Prokuristin)
VwGH 23. 4. 2013, 2012/02/0006